Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der X Wache GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Sicherheitsdienstleistungen gemäß den vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(2) Zu den Sicherheitsdienstleistungen gehören insbesondere:

  • Objektschutz und Objektbewachung
  • Personenschutz
  • Kontroll- und Streifengänge
  • Zutrittskontrollen
  • Alarmverfolgung und Interventionsdienst
  • Werkschutz
  • Sicherheitsberatung
  • Veranstaltungssicherheit

(3) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.

3. Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen.

(2) Der Auftragnehmer stellt qualifiziertes, zuverlässiges und gemäß den gesetzlichen Vorschriften geprüftes Personal zur Verfügung.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

(4) Die Auswahl des eingesetzten Personals und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – beim Auftragnehmer.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeigneter Subunternehmer zu bedienen, die über die erforderliche Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO verfügen.

4. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen relevant sind.

(2) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten.

(3) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden.

(5) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Haftungsbestimmungen (Ziffer 9).

5. Vergütung

(1) Die Vergütung für die erbrachten Sicherheitsdienstleistungen wird gemäß den vereinbarten Konditionen berechnet.

(2) Diese umfassen insbesondere den vereinbarten Stundensatz, zusätzliche Kosten für spezifische Sicherheitsmaßnahmen sowie eventuelle Spesen und Fahrtkosten.

(3) Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

6. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Kraft.

(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung der Betriebsleitung des Auftragnehmers mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn der Auftragnehmer nach Benachrichtigung nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb eines Monats – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und zumutbar ist.

8. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen, die im Rahmen der Sicherheitsdienstleistungen erhoben werden.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt werden.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Produktionsausfälle oder Datenverlust.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, insbesondere nicht für Schäden durch Kriegshandlungen, Terrorakte, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien und andere Fälle höherer Gewalt.

(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

10. Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet.

11. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.