Rechtliche Grenzen und praktische Einsatzfelder
Drohnen haben sich innerhalb weniger Jahre von Freizeitgeräten zu leistungsfähigen fliegenden Sensorsystemen entwickelt. Wärmebildkameras, leistungsfähige Zoomoptiken, automatische Flugrouten, präzise Satellitennavigation und stationäre Docking-Systeme eröffnen inzwischen Anwendungen, die auch für private Sicherheitsunternehmen interessant sind.
Besonders naheliegend ist ihr Einsatz bei der Perimetersicherung weitläufiger Objekte. Industrieanlagen, Baustellen, Logistikzentren, Solarparks, Lagerflächen oder andere große Betriebsgelände lassen sich durch stationäre Kameras und personelle Kontrollgänge nur mit entsprechendem Aufwand überwachen. Eine Drohne kann dagegen innerhalb kurzer Zeit einen entfernten Alarmbereich erreichen und dem Sicherheitspersonal ein aktuelles Lagebild liefern.
Doch darf ein privater Sicherheitsdienst in Deutschland überhaupt eine Kameradrohne zur Bewachung einsetzen? Welche Ausbildung benötigt das Personal? Darf eine Drohne selbstständig aus einer Dockingstation starten? Was geschieht, wenn sie außerhalb der Sichtweite des Piloten fliegt? Und wie lässt sich eine solche Überwachung mit dem Datenschutz vereinbaren?
Die Antwort lautet zunächst: Der Einsatz von Drohnen durch private Sicherheitsunternehmen ist grundsätzlich möglich. Eine allgemeine Sondererlaubnis „für Sicherheitsdrohnen“ existiert jedoch nicht. Vielmehr treffen mehrere Rechtsgebiete aufeinander: Bewachungsrecht, europäisches und deutsches Luftrecht, Datenschutzrecht sowie Persönlichkeits- und gegebenenfalls weitere Schutzrechte.
Damit wird aus der vermeintlich einfachen Idee einer fliegenden Kamera ein anspruchsvolles Sicherheitskonzept.
Die Drohne erweitert nicht die Befugnisse eines Sicherheitsdienstes
Ausgangspunkt bleibt für ein Bewachungsunternehmen § 34a Gewerbeordnung (GewO). Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, benötigt die entsprechende Erlaubnis.
Die Drohne verändert den rechtlichen Charakter der Bewachung nicht. Sie ist zunächst ein technisches Hilfsmittel – vergleichbar mit stationärer Videotechnik, Einbruchmeldesystemen oder anderen Sensoren.
Ebenso wenig entstehen durch ihren Einsatz zusätzliche hoheitliche Befugnisse. § 34a Abs. 5 GewO begrenzt die gegenüber Dritten ausübbaren Rechte privater Bewachungsunternehmen und ihrer Beschäftigten im Wesentlichen auf die Jedermannrechte, insbesondere im Zusammenhang mit Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, auf vertraglich übertragene Selbsthilferechte des Auftraggebers sowie gegebenenfalls ausdrücklich gesetzlich übertragene Befugnisse.
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird durch den Einsatz einer Drohne also nicht zum Polizeibeamten und die Drohne nicht zu einem polizeilichen Überwachungsmittel.
Gerade deshalb muss ein professionelles System technisch und organisatorisch darauf ausgerichtet sein, die bestehenden Rechte des Auftraggebers und des Sicherheitsdienstes einzuhalten.
Wachperson und Fernpilot sind zwei unterschiedliche Funktionen
Für den praktischen Betrieb ist eine wichtige Trennung erforderlich.
Ein Mitarbeiter kann gleichzeitig Wachperson und Fernpilot sein. Die dafür notwendigen Qualifikationen stammen jedoch aus zwei unterschiedlichen Rechtsgebieten.
Für Bewachungstätigkeiten gelten § 34a GewO und die Bewachungsverordnung. Wachpersonen müssen insbesondere zuverlässig sein und grundsätzlich die erforderliche IHK-Unterrichtung nachweisen; für die gesetzlich besonders genannten Tätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung vorgeschrieben.
Wer eine Drohne steuert, benötigt dagegen zusätzlich die für den konkreten UAS-Betrieb vorgeschriebene Fernpilotenkompetenz.
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist somit kein Drohnenführerschein. Umgekehrt berechtigt eine Fernpilotenqualifikation nicht zur Ausübung einer erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeit.
Ein Sicherheitsunternehmen, das Drohnen professionell einsetzen möchte, benötigt daher Personal, das für beide Aufgabenbereiche entsprechend qualifiziert ist – oder eine organisatorische Trennung zwischen Wachpersonal und spezialisierten Fernpiloten.
Nicht jede Drohnenoperation ist rechtlich gleich
Das europäische Drohnenrecht unterscheidet im Wesentlichen drei Betriebskategorien:
Open (offen), Specific (speziell) und Certified (zulassungspflichtig).
Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie, ob eine Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr das Risiko der jeweiligen Operation.
Für einen Sicherheitsdienst können deshalb sowohl relativ einfache Flüge in der offenen Kategorie als auch wesentlich anspruchsvollere Operationen in der speziellen Kategorie in Betracht kommen.
Einfache Kontrollflüge in der offenen Kategorie
Ein Mitarbeiter könnte beispielsweise auf einem überschaubaren Betriebsgelände eine geeignete Drohne starten und damit einen Zaun oder einen zuvor ausgelösten Alarmbereich kontrollieren.
Kann der Flug innerhalb der Voraussetzungen der offenen Kategorie durchgeführt werden, ist dafür keine individuelle Betriebsgenehmigung der speziellen Kategorie erforderlich.
Zu den grundlegenden Grenzen der offenen Kategorie gehören unter anderem eine maximale Flughöhe von grundsätzlich 120 Metern über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, die Einhaltung der jeweils einschlägigen Unterkategorie und vor allem der grundsätzlich erforderliche direkte Sichtkontakt zum unbemannten Luftfahrzeug (VLOS – Visual Line of Sight).
Gerade der letzte Punkt ist für die Perimetersicherung entscheidend.
Auf einem kleinen Betriebshof mag ein solcher Sichtflug problemlos möglich sein. Bei einem mehrere hundert Meter langen Industrieareal oder einem großflächigen Solarpark kann die Sichtverbindung dagegen schnell verloren gehen.
Dann verändert sich die luftrechtliche Situation grundlegend.
Warum A3 für viele Sicherheitsobjekte keine einfache Lösung ist
Auf den ersten Blick könnte man vermuten, große Betriebsgelände ließen sich einfach in der Unterkategorie A3 befliegen.
Das ist häufig nicht der Fall.
A3 verlangt unter anderem, dass der Betrieb in einem Bereich erfolgt, in dem der Fernpilot vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden, und sieht einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten vor.
Gerade ein Industrieobjekt befindet sich naturgemäß in einem Industrie- oder Gewerbegebiet.
Damit eignet sich A3 keineswegs automatisch für die typische Werksüberwachung.
Je nach Drohne und Einsatzbedingungen kann dagegen beispielsweise ein Betrieb mit einer C2-Drohne in A2 interessant sein. Dort gelten besondere Anforderungen an den Abstand zu unbeteiligten Personen und an die Qualifikation des Fernpiloten.
Für ein professionelles Sicherheitsunternehmen muss deshalb jedes Objekt vor Betriebsaufnahme luftrechtlich bewertet werden.
BVLOS – der entscheidende Schritt zur professionellen Perimetersicherung
Das größte Potenzial entsteht dort, wo die Drohne nicht nur in unmittelbarer Nähe eines Piloten eingesetzt wird.
Man stelle sich einen großflächigen Solarpark vor. Um 02:13 Uhr löst ein Sensor am äußeren Zaun einen Alarm aus. Die betreffende Stelle befindet sich 700 Meter von der Sicherheitszentrale entfernt.
Ein Mitarbeiter könnte ein Fahrzeug nehmen und den Bereich kontrollieren. Alternativ könnte eine Drohne aus einer Dockingstation starten und den Alarmsektor innerhalb kurzer Zeit erreichen.
Der Operator sieht auf seinem Bildschirm Position, Telemetrie und Kamerabild der Drohne. Das Fluggerät selbst kann er aufgrund der Entfernung, Dunkelheit oder vorhandener Gebäude jedoch nicht mehr unmittelbar beobachten.
Damit handelt es sich grundsätzlich um einen Flug außerhalb der direkten Sichtweite – BVLOS (Beyond Visual Line of Sight).
Genau hier endet für viele Anwendungen die Möglichkeit eines einfachen Betriebs in der offenen Kategorie.
Professionelle automatisierte Perimetersicherung führt daher sehr schnell in die Specific Category.
Die Specific Category ist kein Verbot, sondern ein anderer regulatorischer Weg
Dass ein Einsatz in die spezielle Kategorie fällt, bedeutet nicht, dass er unzulässig ist.
Die europäische Regulierung sieht ausdrücklich Verfahren für solche anspruchsvolleren Operationen vor. Abhängig vom konkreten Betrieb kann beispielsweise ein europäisches Standardszenario genutzt werden oder eine Betriebsgenehmigung auf Grundlage einer Risikobewertung erforderlich sein.
Für die professionelle Sicherheitswirtschaft ist dies ein wichtiger Unterschied.
Die richtige Aussage lautet daher nicht:
„BVLOS-Flüge sind für private Sicherheitsunternehmen verboten.“
Sondern:
BVLOS-Flüge sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber weitergehenden Anforderungen als einfache Sichtflüge in der offenen Kategorie.
STS-01 und STS-02
Für standardisierbare Operationen existieren zwei europäische Standardszenarien.
STS-01 betrifft VLOS-Flüge über einem kontrollierten Bodenbereich, der sich auch in einer besiedelten Umgebung befinden kann. Dafür ist ein UAS mit C5-Klassenkennzeichnung vorgesehen.
Für die Perimetersicherung interessanter ist STS-02.
Dieses Standardszenario ermöglicht BVLOS-Betrieb mit einem C6-UAS über einem kontrollierten Bodenbereich, der vollständig in einer dünn besiedelten Umgebung liegen muss.
Dabei sind unter den Bedingungen des Standardszenarios Entfernungen bis zu einem Kilometer vom Fernpiloten ohne Luftraumbeobachter beziehungsweise bis zu zwei Kilometer mit Luftraumbeobachtern möglich.
Ein abgelegener Solarpark, eine große Freifläche oder ein vergleichbares Objekt könnte sich grundsätzlich für ein solches Konzept eignen. Ein Logistikzentrum mitten in einem dicht bebauten Gewerbegebiet lässt sich dagegen nicht einfach unter STS-02 subsumieren.
Auch muss der vorgeschriebene kontrollierte Bodenbereich einschließlich der erforderlichen Sicherheitsbereiche tatsächlich hergestellt werden können.
STS-02 ist deshalb ein interessanter Weg für bestimmte Sicherheitsobjekte, aber keine allgemeine Genehmigung für autonome Drohnenpatrouillen in deutschen Industriegebieten.
Ausbildung für STS-Betrieb
Auch die Fernpilotenqualifikation geht in der speziellen Kategorie über einen einfachen Kompetenznachweis hinaus.
Für STS-Operationen sind eine entsprechende theoretische Fernpilotenqualifikation und eine praktische Ausbildung beziehungsweise Bewertung für das jeweilige Standardszenario erforderlich.
Bei STS-02 umfasst die praktische Ausbildung ausdrücklich zusätzliche Kompetenzen für BVLOS-Operationen. Dazu gehören unter anderem Flugplanung, Luftraumbewertung, Standort-Risikobewertung sowie – wenn Luftraumbeobachter eingesetzt werden – deren Positionierung, Kommunikation und Koordination.
Für ein Sicherheitsunternehmen bedeutet dies: Wer ein professionelles BVLOS-System betreiben möchte, sollte die Tätigkeit des Fernpiloten als eigenständige sicherheitsrelevante Qualifikation behandeln und nicht lediglich einem Wachmitarbeiter nach kurzer Einweisung eine Fernsteuerung übergeben.
Wenn das Standardszenario nicht passt
Für viele besonders interessante Anwendungen wird ein Standardszenario nicht exakt passen.
Dann kommt eine individuelle Betriebsgenehmigung in der Specific Category in Betracht.
Zentral ist dabei die Bewertung des Betriebsrisikos. Hierfür spielt insbesondere die SORA – Specific Operations Risk Assessment eine wichtige Rolle.
Ausgangspunkt ist ein detailliertes Betriebskonzept, das häufig als ConOps – Concept of Operations bezeichnet wird.
Darin wird nicht lediglich beschrieben, welche Drohne eingesetzt wird. Vielmehr muss der gesamte Betrieb betrachtet werden: Einsatzgebiet und Luftraum, Flugrouten und Flughöhen, Personen am Boden, möglicher anderer Luftverkehr, technische Ausfälle, Verlust der Steuerverbindung, Notfallverfahren, Qualifikation des Personals, organisatorische Verantwortlichkeiten und technische Sicherheitsmaßnahmen.
Für bestimmte Einsatzprofile existieren außerdem vordefinierte Risikobewertungen, sogenannte PDRA – Predefined Risk Assessments.
Für einen Sicherheitsdienst, der Drohnen langfristig als eigene Dienstleistung anbieten möchte, wäre ein solches strukturiertes Betriebskonzept wesentlich professioneller als die Betrachtung jedes Fluges als isoliertes Einzelereignis.
Vollautomatisch bedeutet nicht automatisch zulässig
Technisch sind heute Systeme verfügbar, bei denen eine Drohne selbstständig aus einer wettergeschützten Station startet, eine vorprogrammierte Route abfliegt, Bilder überträgt, zurückkehrt, landet und anschließend automatisch geladen wird.
Luftrechtlich darf aus dieser technischen Automatisierung jedoch nicht geschlossen werden, dass der Betrieb ohne verantwortlichen Fernpiloten erfolgen darf.
Auch Standardszenarien und vordefinierte Risikobewertungen enthalten klare Anforderungen an die menschliche Kontrolle.
Insbesondere darf Automatisierung nicht ohne Weiteres mit autonomem Betrieb gleichgesetzt werden.
Für einen privaten Sicherheitsdienst ist daher das realistischere Modell derzeit nicht die vollkommen selbstständig handelnde „Roboter-Drohne“, sondern ein hochautomatisiertes UAS, dessen Mission durch qualifiziertes Personal überwacht wird und bei dem definierte Eingriffsmöglichkeiten und Notfallverfahren bestehen.
Deutsche geografische UAS-Gebiete müssen zusätzlich berücksichtigt werden
Die europäische Betriebskategorie allein beantwortet noch nicht die Frage, ob an einem bestimmten Standort geflogen werden darf.
In Deutschland enthält insbesondere § 21h Luftverkehrs-Ordnung besondere Regeln für geografische UAS-Gebiete.
Davon können gerade typische Kunden eines Sicherheitsunternehmens betroffen sein. Relevante Bereiche können sich beispielsweise in der Nähe von Flugplätzen, Verkehrswegen, bestimmten Behörden, Krankenhäusern, Industrieanlagen oder anderen besonders geschützten Einrichtungen befinden.
Das führt zu einem wichtigen Grundsatz:
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers ersetzt keine luftrechtliche Prüfung.
Nur weil der Auftraggeber Eigentümer eines großen Betriebsgeländes ist, darf über diesem Gelände nicht automatisch jede beliebige Drohnenoperation durchgeführt werden.
Vor Aufnahme einer Drohnenbewachung sollte deshalb eine standortbezogene UAS-Risikoprüfung erfolgen.
Betreiberregistrierung, Identifizierung und Haftpflicht
Neben der Qualifikation des Fernpiloten ist zwischen Pilot und UAS-Betreiber zu unterscheiden.
Bei einem professionellen Sicherheitskonzept wäre typischerweise das Unternehmen UAS-Betreiber, während einzelne qualifizierte Mitarbeiter als Fernpiloten tätig werden. Je nach Betrieb greifen die europäischen Registrierungspflichten. Für ein Sicherheitsunternehmen sollte deshalb ein zentraler UAS-Betrieb eingerichtet werden, anstatt einzelne Mitarbeiter unabhängig Drohnen einsetzen zu lassen.
Drohnen sind zudem Luftfahrzeuge. § 43 Luftverkehrsgesetz verpflichtet den Halter grundsätzlich dazu, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung seiner luftverkehrsrechtlichen Haftung zu unterhalten.
Für ein Bewachungsunternehmen ist wichtig, die Luftfahrthaftpflicht nicht mit der normalen Betriebshaftpflicht des Bewachungsgewerbes zu verwechseln. Vor dem Einsatz muss geprüft werden, ob die Versicherung den konkreten gewerblichen Drohnenbetrieb einschließlich des vorgesehenen Einsatzprofils tatsächlich abdeckt.
Die zweite große Grenze: Datenschutz
Eine technisch und luftrechtlich zulässige Drohnenoperation kann trotzdem datenschutzrechtlich unzulässig sein.
Sobald eine Kamera Personen identifizierbar erfasst, können personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das betrifft nicht nur Gesichter. Auch Kennzeichen, Kleidung, Bewegungsmuster oder die Kombination aus Ort, Zeit und weiteren Informationen können eine Person identifizierbar machen.
Für private Sicherheitsunternehmen sind deshalb insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu berücksichtigen.
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
§ 4 BDSG enthält besondere Vorgaben für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.
Danach kann eine solche Beobachtung unter anderem zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig sein, soweit sie erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen betroffener Personen entgegenstehen.
Eine Drohne macht diese Abwägung komplizierter als eine fest montierte Kamera. Sie verändert fortlaufend Position, Höhe und Blickwinkel und kann über Zäune, Mauern oder andere Sichtbarrieren hinwegsehen.
Gerade deshalb muss ihr Kamerabetrieb besonders sorgfältig begrenzt werden.
Alarmverifikation statt permanenter Überwachung
Ein besonders interessantes Einsatzmodell für private Sicherheitsdienste ist deshalb die ereignisgesteuerte Alarmverifikation.
Eine Drohne muss nicht permanent über einem Betriebsgelände kreisen. Stattdessen kann sie Teil einer abgestuften Sicherheitsarchitektur sein:
Perimetersensorik → Alarm → Drohnenaufklärung → menschliche Bewertung → Intervention
Ein Zaunsensor oder eine stationäre Kamera registriert beispielsweise nachts eine Auffälligkeit. Erst jetzt wird die Drohne eingesetzt. Sie fliegt gezielt zum betroffenen Sektor und liefert dem Mitarbeiter in der Sicherheitszentrale ein aktuelles Lagebild.
Damit wird die Drohne zum mobilen Sensor für die Alarmverifikation und nicht zu einem permanenten Instrument flächendeckender Personenüberwachung.
Aus Sicht von Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung ist dieses Konzept erheblich überzeugender.
Wärmebild als erste Sensorebene
Besonders interessant sind dafür Wärmebildkameras.
In völliger Dunkelheit kann eine Wärmebildkamera Personen oder Fahrzeuge detektieren, ohne dass zunächst ein klassisches hochauflösendes Farbbild benötigt wird.
Wärmebildaufnahmen sind nicht automatisch datenschutzfrei. Auch sie können personenbezogene Informationen darstellen. Trotzdem kann eine sinnvolle Sensorhierarchie dazu beitragen, die Datenverarbeitung zu reduzieren:
Alarm → Wärmebilddetektion → menschliche Verifikation → optische Kamera nur bei Bedarf.
Erst wenn sich tatsächlich ein sicherheitsrelevantes Ereignis bestätigt, könnte der Operator beispielsweise eine optische Kamera oder Zoomfunktion verwenden.
Privacy by Design bei Sicherheitsdrohnen
Ein professionelles Drohnensystem sollte Datenschutz nicht nur über Dienstanweisungen regeln.
Denkbar sind beispielsweise Geofencing für die zulässige Flugfläche, fest definierte Kamerawinkel, digitale Privacy Masks für Nachbargrundstücke, Ausschluss bestimmter öffentlicher Verkehrsflächen, Sperrzonen für Wohngebäude und Fenster, standardmäßig deaktivierte Aufzeichnung, ereignisbezogene Speicherung, kurze Löschfristen, rollenbasierte Zugriffsrechte, Protokollierung von Kamera- und Datenzugriffen sowie verschlüsselte Übertragung.
Besonders wichtig wäre, dass sensible Bereiche technisch gesperrt werden, soweit dies möglich ist.
Das ist wesentlich belastbarer als eine bloße Dienstanweisung:
„Bitte nicht auf das Nachbargrundstück zoomen.“
Datenschutz-Folgenabschätzung
Bei umfangreicher systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche kann nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich sein.
Bei einem professionellen Drohnenprojekt sollte deshalb bereits während der Planung geprüft werden, ob eine DSFA notwendig ist. Sie betrachtet unter anderem Zweck und Umfang der Verarbeitung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Risiken für betroffene Personen sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikoreduzierung.
Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?
Auch das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Sicherheitsdienst muss geklärt werden.
Entscheidend ist insbesondere, wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt. Je nach konkreter Vertrags- und Entscheidungsstruktur können unterschiedliche datenschutzrechtliche Rollen entstehen.
Vor Betriebsbeginn müssen deshalb unter anderem Zweck der Videoüberwachung, Kamerabereiche, Speicherfristen, Zugriffsrechte, Betroffenenanfragen, Export von Aufzeichnungen, Löschung und eine mögliche Herausgabe an Ermittlungsbehörden geregelt werden.
Welche Drohnen eignen sich für die Perimetersicherung?
Für einen professionellen Sicherheitsdienst unterscheiden sich die Anforderungen erheblich von denen eines Freizeitpiloten.
Wichtige Eigenschaften sind insbesondere Wärmebildkamera, leistungsfähige Low-Light-Kamera, optischer Zoom, zuverlässige Hinderniserkennung, Wetterfestigkeit, präzise GNSS-/RTK-Positionierung, geeignete EU-Klassenkennzeichnung, automatisierte Missionsplanung, sichere Datenübertragung, Schnittstellen zur Leitstelle, zentrale Benutzerverwaltung und bei automatisierten Einsätzen eine geeignete Dockingstation.
Beispiel: DJI Matrice 4TD mit Dock 3
Ein technisch interessantes Beispiel ist die DJI Matrice 4TD in Verbindung mit DJI Dock 3.
Die Matrice 4TD kombiniert mehrere optische Kameras mit einer Wärmebildkamera, NIR-Hilfslicht und Laserentfernungsmesser. Die Plattform ist für industrielle Einsätze und den automatisierten Dockbetrieb konzipiert.
Für den europäischen Betrieb besonders interessant ist die Klassenkennzeichnung: Die Matrice-4D-Serie kann als C2 eingesetzt werden; in der vorgesehenen Konfiguration mit Dock 3 besteht für das System außerdem eine C6-Klassifizierung.
Damit ist genau jene Geräteklasse verfügbar, die für einen Betrieb nach STS-02 relevant sein kann.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass der Kauf einer C6-Drohne automatisch einen BVLOS-Betrieb erlaubt. Drohnenklasse, Fernpilotenqualifikation, Betreiberpflichten, Betriebsumgebung und sämtliche Bedingungen des Standardszenarios müssen gemeinsam erfüllt sein.
Drone-in-a-Box
Die Verbindung aus Drohne und automatischer Dockingstation ist für Sicherheitsdienste besonders interessant.
Ein solches System kann einen Einsatzauftrag empfangen, die Station öffnen, automatisch starten, eine vorgegebene Route fliegen, Livebilder übertragen, zum Dock zurückkehren, automatisch landen und anschließend für den nächsten Einsatz geladen werden.
Der entscheidende Vorteil besteht nicht unbedingt darin, menschliches Sicherheitspersonal zu ersetzen.
Viel interessanter ist die Verkürzung der Reaktionszeit bis zur ersten Lagefeststellung.
Ein realistisches Einsatzszenario
Nehmen wir einen Solarpark mit einer Fläche von 30 Hektar.
Um 02:13 Uhr löst ein Perimetersensor am nordöstlichen Zaun einen Alarm aus. Der betreffende Bereich liegt etwa 700 Meter von der Sicherheitszentrale entfernt.
Bei einer konventionellen Lösung müsste eine Wachperson zunächst ein Fahrzeug nehmen und den Alarmbereich anfahren.
Bei einem integrierten Drohnensystem könnte nach der Alarmprüfung ein qualifizierter Operator die vorbereitete Mission freigeben. Die Drohne startet aus dem Dock, fliegt auf einer vorher definierten sicheren Route zum Alarmbereich und liefert zunächst Wärmebilddaten.
Wird eine Wärmequelle in Menschengröße festgestellt, kann der Operator – soweit erforderlich und zulässig – zur optischen Kamera wechseln. Bestätigt sich eine Person innerhalb des gesicherten Bereichs, können Wachpersonal und gegebenenfalls Polizei wesentlich gezielter reagieren.
Die Drohne hat den Sicherheitsmitarbeiter nicht ersetzt.
Sie hat ihm innerhalb weniger Minuten ein aktuelles Lagebild verschafft.
Informationssicherheit darf nicht vergessen werden
Ein professionelles System kann Informationen über Lage und Struktur eines Betriebsgeländes, Flug- und Kontrollrouten, Kamerapositionen, Alarmzonen, Zaunverläufe, Sicherheitsbereiche, Einsatzzeiten, Mitarbeiterbewegungen und möglicherweise kritische Infrastruktur enthalten.
Damit wird die Drohnenplattform selbst zu einem schutzbedürftigen IT-System.
Für ein Sicherheitsunternehmen sollte deshalb nicht allein die Kameraqualität über die Auswahl eines Herstellers entscheiden.
Mindestens ebenso wichtig sind Fragen nach dem Speicherort von Video- und Telemetriedaten, lokaler Betriebsfähigkeit, Cloudabhängigkeit, administrativen Zugriffsmöglichkeiten, Authentifizierung, Verschlüsselung, Rollen- und Rechtekonzepten, Protokollierung, Firmwareupdates, Netzwerksegmentierung und dokumentierten Schnittstellen zur eigenen Leitstellensoftware.
Die Drohne als Bestandteil eines mehrschichtigen Sicherheitskonzepts
Die größte Stärke einer Drohne liegt nicht darin, bestehende Sicherheitssysteme vollständig zu ersetzen.
Sie entfaltet ihren Nutzen vielmehr als zusätzliche Ebene:
1. Detektion: Zaunsensoren, Radar, Lichtschranken, stationäre Videoanalyse oder andere Sensoren erkennen ein mögliches Ereignis.
2. Verifikation: Stationäre Kameras und bei Bedarf eine Drohne liefern ein aktuelles Lagebild.
3. Bewertung: Ein qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter entscheidet, ob ein tatsächliches Sicherheitsereignis vorliegt.
4. Intervention: Wachpersonal, Interventionsdienst, Feuerwehr oder Polizei werden entsprechend der Lage eingesetzt.
Damit entsteht kein autonomer „Roboter-Wachmann“, sondern ein technisch erweitertes Sicherheitssystem, in dem der Mensch die entscheidende Instanz bleibt.
Besonders geeignete Einsatzfelder
Nicht jedes Bewachungsobjekt rechtfertigt den Aufwand einer Drohnenlösung.
Besonders interessant erscheint der Einsatz bei Solarparks und Energieanlagen, Industrie- und Werksgeländen, Logistikzentren, Baustellen, Freiflächen, Materiallagern und anderen großen Betriebsgeländen, auf denen lange Wege oder schwer einsehbare Bereiche die konventionelle Alarmverifikation verzögern.
Gerade bei abgelegenen Anlagen können sich zudem die luftrechtlichen Voraussetzungen günstiger darstellen als in dicht bebauten Innenstadtbereichen.
Wo die Grenzen liegen
Drohnen sind trotz ihrer technischen Möglichkeiten kein universelles Überwachungsinstrument.
Problematisch oder unzulässig können insbesondere Einsätze sein, bei denen ohne ausreichende Rechtsgrundlage öffentliche Verkehrsflächen, Nachbargrundstücke, Privatgärten oder Wohnbereiche erfasst werden.
Auch darf eine Drohne nicht zur allgemeinen Beobachtung beliebiger Personen eingesetzt werden, nur weil sich diese in der Nähe eines Bewachungsobjekts befinden.
Der technisch mögliche Zoom ist nicht automatisch ein rechtlich zulässiger Zoom.
Von der Drohne zum UAS-Sicherheitsmanagement
Ein Sicherheitsunternehmen, das diese Technik professionell einsetzen möchte, sollte deshalb nicht einfach „eine Drohne anschaffen“.
Sinnvoller wäre der Aufbau eines eigenen UAS-Sicherheitsmanagements mit vier Bereichen:
Bewachungsrecht: § 34a GewO, BewachV, Befugnisse der Mitarbeiter, Dienstanweisungen und Vertragsrechte des Auftraggebers.
Luftfahrt: Betreiberregistrierung, Fernpilotenqualifikationen, UAS-Klassen, Open/Specific, STS, gegebenenfalls SORA/PDRA, geografische UAS-Gebiete, Versicherung, Wartung und Notfallverfahren.
Datenschutz: DSGVO, BDSG, Verantwortlichkeiten, gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzung, Informationspflichten, Kamerabereiche, Löschkonzept, Privacy Masks und Zugriffskontrolle.
Informationssicherheit: Verschlüsselung, Netzwerksegmentierung, lokale oder Cloud-Speicherung, Rollen und Rechte, Protokollierung, Update- und Schwachstellenmanagement sowie Schutz der UAS-Infrastruktur gegen Manipulation.
Erst die Verbindung dieser vier Ebenen macht aus einer technisch leistungsfähigen Drohne ein professionelles Sicherheitsmittel.
Fazit
Der Einsatz von Drohnen in der privaten Sicherheitswirtschaft ist in Deutschland grundsätzlich möglich, wenn die konkrete Operation entsprechend geplant und durchgeführt wird.
Die eigentliche Herausforderung besteht nicht in einem allgemeinen Verbot, sondern im Zusammenspiel verschiedener Rechtsgebiete.
Für überschaubare manuelle Kontrollflüge kann unter geeigneten Voraussetzungen die offene Betriebskategorie ausreichend sein.
Sobald jedoch große Betriebsgelände automatisiert überwacht werden sollen und die Drohne außerhalb der direkten Sichtweite des Fernpiloten fliegt, rückt die Specific Category in den Mittelpunkt. STS-02 bietet hierfür bei passenden Einsatzgebieten einen europäischen regulatorischen Rahmen für C6-UAS und BVLOS-Operationen. Für andere Einsatzprofile können weitergehende Betriebsgenehmigungen und Risikobewertungen erforderlich werden.
Parallel dazu muss die Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig und auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
Gerade deshalb erscheint nicht die permanente fliegende Videoüberwachung als interessantestes Modell für private Sicherheitsunternehmen, sondern die ereignisgesteuerte Drohnenaufklärung zur Alarmverifikation.
Die Drohne startet dann nicht, weil möglichst viele Bilder gesammelt werden sollen, sondern weil ein konkretes Sicherheitssystem einen Alarm ausgelöst hat. Wärmebildtechnik kann zunächst eine Lageerkennung ermöglichen; optische Kameras werden nur eingesetzt, soweit dies für die weitere Bewertung erforderlich ist.
In Verbindung mit Geofencing, Privacy Masks, kurzen Speicherfristen, sicheren Datenwegen und qualifiziertem Personal kann daraus ein technisch wie rechtlich durchdachtes System entstehen.
Die Drohne ersetzt dabei weder den Sicherheitsmitarbeiter noch dessen Entscheidung.
Sie verkürzt vielmehr den Weg zwischen Alarm und Lageerkenntnis.
Und genau darin könnte ihre größte Bedeutung für die Perimetersicherung der Zukunft liegen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Für die konkrete Planung eines UAS-Einsatzes sollten stets die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und behördlichen Informationen geprüft werden. Zu den wichtigsten Grundlagen gehören:
- Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34a – Erlaubnis, Anforderungen und Befugnisse im Bewachungsgewerbe: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html
- Bewachungsverordnung (BewachV) – ergänzende Anforderungen an Bewachungsunternehmen und Wachpersonal: https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – europäische Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, einschließlich Open und Specific Category sowie Standardszenarien: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 – Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeugsysteme und die europäischen UAS-Klassen: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2019/945/oj
- EASA – Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems – konsolidierte europäische UAS-Regeln und Erläuterungen: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/easy-access-rules-unmanned-aircraft-systems-regulations-eu
- EASA – Standard Scenarios (STS) – Informationen zu STS-01 und STS-02: https://www.easa.europa.eu/en/domains/drones-air-mobility/operating-drone/specific-category-civil-drones/standard-scenario-sts
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), insbesondere § 21h – deutsche geografische UAS-Gebiete und besondere Betriebsvoraussetzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21h.html
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere § 43 – Haftpflichtversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__43.html
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 5, 6, 13 und 35 – Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Datenschutz-Folgenabschätzung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere § 4 – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__4.html
- Datenschutzkonferenz (DSK) – Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nichtöffentliche Stellen – datenschutzrechtliche Einordnung der besonderen Risiken von Kameradrohnen: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190116_oh_positionspapier_kameradrohnen.pdf
Für einen konkreten Einsatz können darüber hinaus weitere luftrechtliche, datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche oder örtliche Vorgaben relevant sein. Vor allem bei BVLOS-Betrieb, automatisierten Dock-Systemen oder sensiblen Einsatzorten sollte das Betriebskonzept vor Aufnahme des Regelbetriebs fachlich und rechtlich geprüft werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über technische und rechtliche Aspekte des Drohneneinsatzes im privaten Sicherheitsgewerbe. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Die Zulässigkeit eines konkreten Einsatzes hängt insbesondere von Standort, Luftraum, eingesetztem UAS, Betriebsart, Überwachungszweck und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab und muss im Einzelfall geprüft werden.